Allgemeine
Geschäftsbedingungen

der Firma

Hofmann Produktentwicklung GmbH

 

§1 Allgemeines.

 

  1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle
    Vereinbarungen und Verträge die zwischen dem Auftragnehmer „Hofmann Produktentwicklung GmbH“ und dem Kunden als Auftraggeber (AG)
    geschlossen wurden, wenn Aufträge aus dem Angebot von „Hofmann Produktentwicklung GmbH“ Gegenstand der Vereinbarung und /oder Verträge sind.
  2. Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der Hofmann Produktentwicklung GmbH gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  3. Jede Abweichung von den Bestimmungen dieser
    Geschäftsbedingung bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Hofmann
    Produktentwicklung GmbH.
  4. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen
    des AG sind nur dann wirksam, wenn sie von der Hofmann Produktentwicklung GmbH ausdrücklich
    und schriftlich anerkannt werden.
  5. Abweichende Bedingungen des Kunden,
    die nicht ausdrücklich anerkannt werden, sind unverbindlich, auch wenn ihnen
    nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen
    gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender
    Bedingungen des Kunden die Bestellung des Kunden vorbehaltlos ausgeführt wird.

§2 Angebot
und Vertragsabschluss

  1. Vertragsgegenstand ist die im
    Angebot, oder der Auftragsbestätigung beschriebene Leistung.
  2. Angebote von der Hofmann Produktentwicklung GmbH
    erfolgen freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
    werden.
  3. Aufträge durch den AG können nur
    durch Schriftform entgegen genommen werden. Hierzu reicht die Rückgabe des
    unterschriebenen Angebotes mit einem entsprechenden Hinweis, sofern keine
    andere Form der verbindlichen Auftragsvergabe erfolgt.
  4. Der Vertrag mit der Hofmann Produktentwicklung GmbH
    kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch die Hofmann Produktentwicklung GmbH zustande. Zur Wahrung der
    Schriftform reicht Textform aus (E-Mail, Fax u.a.).
  5. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu
    ihrer Verbindlichkeit einer schriftlichen Bestätigung per Post, Fax oder
    E-Mail.
  6. Fehler der telefonischen oder
    elektronischen Übermittlung gehen zu Lasten desjenigen, der das
    Übermittlungsgerät eingesetzt hat (z.B. des Anrufers).
  7. An Kostenvoranschlägen, Schaubildern,
    Zeichnungen, Grafiken, Illustrationen, technischen Darstellungen und
    Erläuterungen behält sich die Hofmann Produktentwicklung GmbH alle Rechte vor.
  8. Verletzt der Auftraggeber seine
    Mitwirkungspflicht erheblich, so ist die Hofmann Produktentwicklung GmbH unter vorheriger
    Androhung zur Kündigung und Abrechnung des Auftrages berechtigt.
  9. Die Zahlungsfrist beginnt mit der
    Abnahme der Dokumentation oder Konstruktion. Nachbesserungen in der
    Konstruktion, die erst beim Aufbau erkannt werden, sind nicht Bestandteil des
    Auftrages.

§ 3 Preise

  1. Es gelten die jeweils in Angebot und Auftragsbestätigung
    festgelegten Preise in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Die in Angebot und
    Auftragsbestätigung genannten Preise
    gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Preisvereinbarung zugrunde gelegten
    Auftragsdaten unverändert bleiben.
  3. Geschmackliche Änderungen,
    Korrekturwünsche und nachträgliche Änderungen und Leistungen jeglicher Art
    müssen vom AG besonders vergütet werden. Durch mangelnde Qualität der Vorlagen
    und Informationen des AG entstehende Mehraufwendungen werden ebenfalls gesondert
    in Rechnung gestellt.
  4. Von Preisen, die aus einem Angebot,
    einer Rechnung oder sonstiger Ausweisung hervorgehen, kann in keinem Fall der
    Anspruch auf Wiederholung des Preis/Leistungsverhältnisses abgeleitet werden.
  5. Sollten die Leistungsergebnisse nicht
    per elektronischem Datentransfer oder CD-ROM geliefert werden, trägt der Kunde
    die Kosten für den Versand bzw. Lieferung.
  6. Die Fahrtkosten von Mitarbeitern der Hofmann
    Produktentwicklung GmbH errechnen sich aus der angefallenen Fahrtzeit multipliziert mit
    dem vereinbarten Stundensatz und den gefahrenen Gesamtkilometern (Hin- und
    Rückweg) multipliziert mit dem Faktor 0,5 Euro. Soweit keine anderen
    Fahrtkosten im Angebot genannt werden, gelten die hier aufgeführten Kosten.

§4 Entwürfe

  1. Die Entwicklung konzeptioneller und
    gestalterischer Vorschläge durch die
    Hofmann Produktentwicklung GmbH mit dem Ziel des
    Vertragsabschlusses mit dem AG erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender
    Regelungen, gegen Zahlung des mit dem AG dafür vereinbarten Entgelts
    (Entwurfshonorar), mindestens jedoch in Höhe von 50% des dadurch entstandenen
    Aufwandes. Das Entwurfshonorar wird im Falle der Auftragserteilung auf die
    Vergütung der Hofmann Produktentwicklung GmbH angerechnet.
  2. Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte
    bleiben bei der Berechnung des Entwurfshonorars bei der
    Hofmann Produktentwicklung GmbH.
  3. Werden im Rahmen des Entwurfes vorgelegte
    Arbeiten dagegen vereinbarungsgemäß voll bezahlt, gehen die Urhebernutzungs-
    und Eigentumsrechte im Rahmen des Vertragszwecks auf den AG über.

§5
Leistungserfüllung

  1. Texte, Skizzen, Entwürfe, Probedrucke
    usw., die, nach Absprache mit dem Kunden zwecks zügiger Arbeitsaufnahme in
    seinem Sinne, noch vor Bestellung und Auftragsbestätigung erstellt werden,
    werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
  2. Mit der Übergabe der Pläne/Dateien an
    den Kunden gilt die vertragsgemäße Leistung durch die Hofmann Produktentwicklung GmbH als
    erfüllt. Die Übergabe erfolgt mittels Datenträger und oder elektronischer
    Datenübermittlung.
  3. Aufträge und Leistungen werden gemäß
    Beschreibungen des AG durchgeführt.
  4. Hofmann Produktentwicklung GmbH kann vom AG
    bestellte Leistungen ganz oder teilweise bei Subunternehmern anfertigen lassen.
  5. Die Firma Hofmann Produktentwicklung GmbH ist zu
    Teilleistungen berechtigt, die anteilig zu vergüten sind.

§6 Liefer-
und Leistungszeiten

  1. Liefertermine oder Fristen, die nicht
    ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich
    unverbindliche Angaben. Die angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn technischen
    Fragen abgeklärt sind, eventuelle Beistellteile an die Hofmann Produktentwicklung GmbH
    geliefert und alle Daten vorhanden sind. Ebenso hat der Kunde alle ihm
    obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen,
    insbesondere für die Vertragsdurchführung notwendigen Informationen,
    Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben zu sorgen und gegebenenfalls eine
    vereinbarte Anzahlung zu leisten.
  2. Verlangt der AG nach der
    Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer
    beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung
    der Änderung.
  3. Liefer- und Leistungsverzögerungen
    aufgrund höherer Gewalt hat die Firma
    Hofmann Produktentwicklung GmbH auch bei verbindlich
    vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Die Firma 
    Hofmann Produktentwicklung GmbH ist
    berechtigt die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich
    einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht
    erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Wenn die Behinderung länger als drei
    Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt,
    hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde
    kann hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
  5. Die Firma Hofmann Produktentwicklung GmbH ist zu
    Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die
    Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden nicht verwendbar.
  6. Die Einhaltung der Liefer- und
    Leistungsverpflichtungen der Firma
    Hofmann Produktentwicklung GmbH setzt die rechtzeitige und
    ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

 

§7
Gefahrübergang

  1. Mit der Übergabe der Unterlagen an
    die den Versand ausführenden Unternehmen, gehen alle Gefahren auf den Kunden
    über. Bei Sendungen an
    Hofmann Produktentwicklung GmbH trägt der Versender jedes Risiko,
    insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Unterlagen/Daten bei
    der Hofmann Produktentwicklung GmbH, sowie die gesamten Transportkosten. Keine Haftung für unverlangte
    Unterlagen jeglicher Art.
  2. Der Gefahrübergang erfolgt ebenso bei
    Versendung per E-Mail oder persönlicher Übergabe.

§8 Korrektur
und Haftung

  1. Vorabzüge und Ausdrucke sind vom AG
    ausnahmslos auf Fehler zu überprüfen und
    der Hofmann Produktentwicklung GmbH druck- und/oder
    produktionsreif erklärt zurück zu geben.
  2. Wird die Übersendung eines Vorabzuges
    nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Fehler grundsätzlich auf
    grobes Verschulden.
  3. Bei Änderung nach Druckgenehmigung
    gehen alle Spesen einschließlich der Kosten des EDV-Stillstandes zu Lasten des
    Auftraggebers.
  4. Der Auftraggeber verpflichtet sich,
    die erhaltenen Leistungsergebnisse auf Vollständigkeit und nochmals auf Richtigkeit
    zu prüfen und gegebenenfalls Fehler unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
    von 5 Werktagen zu melden.
  5. Mängel eines Teils der Lieferung
    können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Bei unstreitig
    festgestellten Mängeln hat
    die Hofmann Produktentwicklung GmbH zunächst das Recht zur
    Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Sollte die Nachbesserung oder
    Ersatzlieferung zweimal fehlgeschlagen sein, kann Minderung, Wandlung oder
    Schadensersatz verlangt werden.
  6. Fernmündlich aufgegebene Änderungen
    bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
  7. Alle übergebenen Daten, Zeichnungen
    und Unterlagen gelten nach Ablauf von 5 Werktagen als geprüft und als
    vollständig und fehlerlos befunden. Spätestens mit der weiteren Nutzung der
    Daten und Unterlagen, insbesondere der Weitergabe an Dritte und der Verwendung
    für Fertigungsaufträge gelten die Daten als abgenommen und die vertragliche
    Leistung oder Teilleistung als erfüllt.
  8. Der AG übernimmt die Haftung für alle
    Schäden, die durch etwaige zeichnerische, planerische oder konstruktive Fehler
    entstehen können.
  9. Konstruktive Lösungen,
    Detailkonstruktionen, Berechnungen und Auslegungen jeder Art, die über die
    Anfertigung von Zeichnungsunterlagen nach Vorlage des AG hinausgehen, erfolgen
    grundsätzlich in ausschließlicher Verantwortung und Haftung des AG.
  10. Geringfügige Abweichungen von der
    Auftragsbeschreibung und Unklarheiten sowie geschmackliche Änderungen bei der
    Auftrags- und/oder Leistungsbeschreibung gehen zu Lasten des AG und berechtigen
    nicht zu einer Beanstandung.
  11. Schadensersatzansprüche gegen die Firma Hofmann Produktentwicklung GmbH, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln
    vorliegt, sind ausgeschlossen.
  12. Der AG haftet allein, wenn durch die
    Ausführung seines Auftrags Rechte, insbesondere Rechte Dritter verletzt werden.
    Der AG stellt der Firma
    Hofmann Produktentwicklung GmbH von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen
    Rechtsverletzung frei.
  13. Bei Arbeiten bei denen eine
    Aktualisierung der Daten notwendig ist, ist der AG verpflichtet sich an die Handlungsvorgaben der
    Hofmann Produktentwicklung GmbH zu halten. Ansonsten kann Hofmann Produktentwicklung GmbH den Auftrag um die
    anfallende Arbeitszeit erweitern und einen neuen Liefertermin festlegen oder
    vom Auftrag gegenstandslos zurücktreten.
  14. Die Firma Hofmann Produktentwicklung GmbH übernimmt bei Konstruktionen keine Haftung an den zu konstruierenden Teilen bzw. Anlagen einschließlich eventueller sich daraus ergebender Folgeschäden.

§9 Urheber-
und Nutzungsrechte

  1. Bis zu Erfüllung aller Forderungen,
    die der Firma
    Hofmann Produktentwicklung GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt
    oder künftig zustehen, behält sich Hofmann Illustration das Eigentum und
    vollständige Urheberrecht, sowie sonstige Schutzrechte an den gelieferten Waren
    bzw. ausgeführten Leistungen, vor (Vorbehaltsware).
  2. Der Kunde ist berechtigt die
    Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu nutzen, zu verarbeiten
    und zu veräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder
    Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem
    sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen
    (einschließlich sämtliche Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde
    bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an
    Hofmann Produktentwicklung GmbH ab.
  3. Bei Zugriffen Dritter auf die
    Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde den Dritten auf das
    Eigentum der Firma
    Hofmann Produktentwicklung GmbH hinweisen und die Firma Hofmann Produktentwicklung GmbH unverzüglich benachrichtigen, damit sie ihre Eigentumsrechte durchsetzen
    kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,
    Hofmann Produktentwicklung GmbH die in
    diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten
    zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des
    Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - ist
    Hofmann Produktentwicklung GmbH berechtigt, die
    Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der
    Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.
  5. Nach vollständiger Zahlung aller
    Beträge (ggf. auch älterer Schulden) tritt
    Hofmann Produktentwicklung GmbH alle Urheber-
    und Besitzrechte an den Kunden ab und wird keine Ansprüche bezüglich
    eventueller Patentanmeldungen stellen.
  6. Hofmann Produktentwicklung GmbH kann auf den
    Leistungsergebnissen mit Zustimmung des AG auf seine Leistung hinweisen. Der AG
    kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse
    hat. Hofmann Illustration ist berechtigt, auch ohne Zustimmung des AG
    Abbildungen der Leistungsergebnisse für seine Eigenwerbung unentgeltlich zu
    reproduzieren und zu nutzen, sofern diese nicht der vertraglich vereinbarten
    Geheimhaltung unterliegen.

§ 10
Eigentumsrecht und Zwischenprodukte

  1. Zwischenprodukte wie Vorabzüge,
    Skizzen und Daten deren Anfertigung zur Erfüllung eines Auftrags nötig sind,
    verbleiben, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, im Besitz von
    Hofmann Produktentwicklung GmbH.
  2. Für fremdes Material, welches vom AG
    zur Verfügung gestellt wurde und das nach Erledigung des Auftrags vom AG nicht
    innerhalb 4 Wochen zurückgefordert wird, übernimmt
    Hofmann Produktentwicklung GmbH keine
    Haftung.

§11 Zahlung

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind
    die Rechnungen der Firma
    Hofmann Produktentwicklung GmbH sofort nach Rechnungsstellung
    ohne Abzug zahlbar. Hofmann Illustration ist berechtigt, Zahlungen des Kunden
    zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen.
  2. Bei höheren Arbeitsleistungen oder
    längerer Leistungsdauer können Zwischenrechnungen gestellt werden, die der Abschlagszahlung
    dienen.
  3. Eine Zahlung gilt erst dann als
    erfolgt, wenn die Firma
    Hofmann Produktentwicklung GmbH über den Betrag verfügen kann.
  4. Wechsel und Schecks werden nicht
    akzeptiert.
  5. Gerät der Kunde in Verzug, 30 Tage
    nach Fälligkeit einer Rechnung, so ist die Firma
    Hofmann Produktentwicklung GmbH
    berechtigt von dem Zeitpunkt ab, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf,
    Verzugszinsen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen als pauschalen
    Schadensersatz zu verlangen.
  6. Der Kunde ist zu Aufrechnung,
    Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mangelrügen oder Gegenansprüche
    geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig
    festgestellt, anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines
    Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf
    dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§12
Geheimhaltung

  1. Die Firma Hofmann Produktentwicklung GmbH
    verpflichtet sich, über alle Informationen die im Zusammenhang mit einem
    Auftrag (bzw. Angebot) stehen und nicht zur weiteren Informationsbeschaffung
    (z.B. Komponentenauswahl, Lieferantenanfrage usw.) notwendig sind, strengstes
    Stillschweigen gegenüber Dritten zu wahren. Das gilt auch nach Beendigung des
    Vertragsverhältnisses oder bei nicht zustande kommen eines Vertrages.

 

§13
Anwendbare Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und
    die gesamten Rechtsbeziehungen mit der Firma
    Hofmann Produktentwicklung GmbH, auch mit
    ausländischen Auftraggebern und Vertragspartnern, gilt das Recht der
    Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gerichtsstand ist Wetzlar.
  3. Sollte eine Bestimmung in dieser AGB
    unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
    Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

 

Stefan Hofmann

Hofmann Produktentwicklung GmbH

 

 

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