Allgemeine
Geschäftsbedingungen
der Firma
Hofmann Produktentwicklung GmbH
§1 Allgemeines.
- Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle
Vereinbarungen und Verträge die zwischen dem Auftragnehmer „Hofmann Produktentwicklung GmbH“ und dem Kunden als Auftraggeber (AG)
geschlossen wurden, wenn Aufträge aus dem Angebot von „Hofmann Produktentwicklung GmbH“ Gegenstand der Vereinbarung und /oder Verträge sind.
- Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der Hofmann Produktentwicklung GmbH gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Jede Abweichung von den Bestimmungen dieser
Geschäftsbedingung bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Hofmann
Produktentwicklung GmbH.
- Entgegenstehende Geschäftsbedingungen
des AG sind nur dann wirksam, wenn sie von der Hofmann Produktentwicklung GmbH ausdrücklich
und schriftlich anerkannt werden.
- Abweichende Bedingungen des Kunden,
die nicht ausdrücklich anerkannt werden, sind unverbindlich, auch wenn ihnen
nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen
gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender
Bedingungen des Kunden die Bestellung des Kunden vorbehaltlos ausgeführt wird.
§2 Angebot
und Vertragsabschluss
- Vertragsgegenstand ist die im
Angebot, oder der Auftragsbestätigung beschriebene Leistung.
- Angebote von der Hofmann Produktentwicklung GmbH
erfolgen freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
werden.
- Aufträge durch den AG können nur
durch Schriftform entgegen genommen werden. Hierzu reicht die Rückgabe des
unterschriebenen Angebotes mit einem entsprechenden Hinweis, sofern keine
andere Form der verbindlichen Auftragsvergabe erfolgt.
- Der Vertrag mit der Hofmann Produktentwicklung GmbH
kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch die Hofmann Produktentwicklung GmbH zustande. Zur Wahrung der
Schriftform reicht Textform aus (E-Mail, Fax u.a.).
- Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu
ihrer Verbindlichkeit einer schriftlichen Bestätigung per Post, Fax oder
E-Mail.
- Fehler der telefonischen oder
elektronischen Übermittlung gehen zu Lasten desjenigen, der das
Übermittlungsgerät eingesetzt hat (z.B. des Anrufers).
- An Kostenvoranschlägen, Schaubildern,
Zeichnungen, Grafiken, Illustrationen, technischen Darstellungen und
Erläuterungen behält sich die Hofmann Produktentwicklung GmbH alle Rechte vor.
- Verletzt der Auftraggeber seine
Mitwirkungspflicht erheblich, so ist die Hofmann Produktentwicklung GmbH unter vorheriger
Androhung zur Kündigung und Abrechnung des Auftrages berechtigt.
- Die Zahlungsfrist beginnt mit der
Abnahme der Dokumentation oder Konstruktion. Nachbesserungen in der
Konstruktion, die erst beim Aufbau erkannt werden, sind nicht Bestandteil des
Auftrages.
§ 3 Preise
- Es gelten die jeweils in Angebot und Auftragsbestätigung
festgelegten Preise in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Die in Angebot und
Auftragsbestätigung genannten Preise
gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Preisvereinbarung zugrunde gelegten
Auftragsdaten unverändert bleiben.
- Geschmackliche Änderungen,
Korrekturwünsche und nachträgliche Änderungen und Leistungen jeglicher Art
müssen vom AG besonders vergütet werden. Durch mangelnde Qualität der Vorlagen
und Informationen des AG entstehende Mehraufwendungen werden ebenfalls gesondert
in Rechnung gestellt.
- Von Preisen, die aus einem Angebot,
einer Rechnung oder sonstiger Ausweisung hervorgehen, kann in keinem Fall der
Anspruch auf Wiederholung des Preis/Leistungsverhältnisses abgeleitet werden.
- Sollten die Leistungsergebnisse nicht
per elektronischem Datentransfer oder CD-ROM geliefert werden, trägt der Kunde
die Kosten für den Versand bzw. Lieferung.
- Die Fahrtkosten von Mitarbeitern der Hofmann
Produktentwicklung GmbH errechnen sich aus der angefallenen Fahrtzeit multipliziert mit
dem vereinbarten Stundensatz und den gefahrenen Gesamtkilometern (Hin- und
Rückweg) multipliziert mit dem Faktor 0,5 Euro. Soweit keine anderen
Fahrtkosten im Angebot genannt werden, gelten die hier aufgeführten Kosten.
§4 Entwürfe
- Die Entwicklung konzeptioneller und
gestalterischer Vorschläge durch die Hofmann Produktentwicklung GmbH mit dem Ziel des
Vertragsabschlusses mit dem AG erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender
Regelungen, gegen Zahlung des mit dem AG dafür vereinbarten Entgelts
(Entwurfshonorar), mindestens jedoch in Höhe von 50% des dadurch entstandenen
Aufwandes. Das Entwurfshonorar wird im Falle der Auftragserteilung auf die
Vergütung der Hofmann Produktentwicklung GmbH angerechnet.
- Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte
bleiben bei der Berechnung des Entwurfshonorars bei der Hofmann Produktentwicklung GmbH.
- Werden im Rahmen des Entwurfes vorgelegte
Arbeiten dagegen vereinbarungsgemäß voll bezahlt, gehen die Urhebernutzungs-
und Eigentumsrechte im Rahmen des Vertragszwecks auf den AG über.
§5
Leistungserfüllung
- Texte, Skizzen, Entwürfe, Probedrucke
usw., die, nach Absprache mit dem Kunden zwecks zügiger Arbeitsaufnahme in
seinem Sinne, noch vor Bestellung und Auftragsbestätigung erstellt werden,
werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
- Mit der Übergabe der Pläne/Dateien an
den Kunden gilt die vertragsgemäße Leistung durch die Hofmann Produktentwicklung GmbH als
erfüllt. Die Übergabe erfolgt mittels Datenträger und oder elektronischer
Datenübermittlung.
- Aufträge und Leistungen werden gemäß
Beschreibungen des AG durchgeführt.
- Hofmann Produktentwicklung GmbH kann vom AG
bestellte Leistungen ganz oder teilweise bei Subunternehmern anfertigen lassen.
- Die Firma Hofmann Produktentwicklung GmbH ist zu
Teilleistungen berechtigt, die anteilig zu vergüten sind.
§6 Liefer-
und Leistungszeiten
- Liefertermine oder Fristen, die nicht
ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich
unverbindliche Angaben. Die angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn technischen
Fragen abgeklärt sind, eventuelle Beistellteile an die Hofmann Produktentwicklung GmbH
geliefert und alle Daten vorhanden sind. Ebenso hat der Kunde alle ihm
obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen,
insbesondere für die Vertragsdurchführung notwendigen Informationen,
Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben zu sorgen und gegebenenfalls eine
vereinbarte Anzahlung zu leisten.
- Verlangt der AG nach der
Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer
beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung
der Änderung.
- Liefer- und Leistungsverzögerungen
aufgrund höherer Gewalt hat die Firma Hofmann Produktentwicklung GmbH auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Die Firma Hofmann Produktentwicklung GmbH ist
berechtigt die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich
einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht
erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
- Wenn die Behinderung länger als drei
Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt,
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde
kann hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
- Die Firma Hofmann Produktentwicklung GmbH ist zu
Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die
Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden nicht verwendbar.
- Die Einhaltung der Liefer- und
Leistungsverpflichtungen der Firma Hofmann Produktentwicklung GmbH setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
§7
Gefahrübergang
- Mit der Übergabe der Unterlagen an
die den Versand ausführenden Unternehmen, gehen alle Gefahren auf den Kunden
über. Bei Sendungen an Hofmann Produktentwicklung GmbH trägt der Versender jedes Risiko,
insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Unterlagen/Daten bei der Hofmann Produktentwicklung GmbH, sowie die gesamten Transportkosten. Keine Haftung für unverlangte
Unterlagen jeglicher Art.
- Der Gefahrübergang erfolgt ebenso bei
Versendung per E-Mail oder persönlicher Übergabe.
§8 Korrektur
und Haftung
- Vorabzüge und Ausdrucke sind vom AG
ausnahmslos auf Fehler zu überprüfen und der Hofmann Produktentwicklung GmbH druck- und/oder
produktionsreif erklärt zurück zu geben.
- Wird die Übersendung eines Vorabzuges
nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Fehler grundsätzlich auf
grobes Verschulden.
- Bei Änderung nach Druckgenehmigung
gehen alle Spesen einschließlich der Kosten des EDV-Stillstandes zu Lasten des
Auftraggebers.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich,
die erhaltenen Leistungsergebnisse auf Vollständigkeit und nochmals auf Richtigkeit
zu prüfen und gegebenenfalls Fehler unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
von 5 Werktagen zu melden.
- Mängel eines Teils der Lieferung
können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Bei unstreitig
festgestellten Mängeln hat die Hofmann Produktentwicklung GmbH zunächst das Recht zur
Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Sollte die Nachbesserung oder
Ersatzlieferung zweimal fehlgeschlagen sein, kann Minderung, Wandlung oder
Schadensersatz verlangt werden.
- Fernmündlich aufgegebene Änderungen
bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
- Alle übergebenen Daten, Zeichnungen
und Unterlagen gelten nach Ablauf von 5 Werktagen als geprüft und als
vollständig und fehlerlos befunden. Spätestens mit der weiteren Nutzung der
Daten und Unterlagen, insbesondere der Weitergabe an Dritte und der Verwendung
für Fertigungsaufträge gelten die Daten als abgenommen und die vertragliche
Leistung oder Teilleistung als erfüllt.
- Der AG übernimmt die Haftung für alle
Schäden, die durch etwaige zeichnerische, planerische oder konstruktive Fehler
entstehen können.
- Konstruktive Lösungen,
Detailkonstruktionen, Berechnungen und Auslegungen jeder Art, die über die
Anfertigung von Zeichnungsunterlagen nach Vorlage des AG hinausgehen, erfolgen
grundsätzlich in ausschließlicher Verantwortung und Haftung des AG.
- Geringfügige Abweichungen von der
Auftragsbeschreibung und Unklarheiten sowie geschmackliche Änderungen bei der
Auftrags- und/oder Leistungsbeschreibung gehen zu Lasten des AG und berechtigen
nicht zu einer Beanstandung.
- Schadensersatzansprüche gegen die Firma Hofmann Produktentwicklung GmbH, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln
vorliegt, sind ausgeschlossen.
- Der AG haftet allein, wenn durch die
Ausführung seines Auftrags Rechte, insbesondere Rechte Dritter verletzt werden.
Der AG stellt der Firma Hofmann Produktentwicklung GmbH von allen Ansprüchen Dritter wegen einer
solchen
Rechtsverletzung frei.
- Bei Arbeiten bei denen eine
Aktualisierung der Daten notwendig ist, ist der AG verpflichtet sich an die Handlungsvorgaben der Hofmann Produktentwicklung GmbH zu halten. Ansonsten kann Hofmann Produktentwicklung GmbH den
Auftrag um die
anfallende Arbeitszeit erweitern und einen neuen Liefertermin festlegen oder
vom Auftrag gegenstandslos zurücktreten.
- Die Firma Hofmann Produktentwicklung GmbH übernimmt
bei Konstruktionen keine Haftung an den zu konstruierenden Teilen bzw. Anlagen einschließlich eventueller sich daraus ergebender Folgeschäden.
§9 Urheber-
und Nutzungsrechte
- Bis zu Erfüllung aller Forderungen,
die der Firma Hofmann Produktentwicklung GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt
oder künftig zustehen, behält sich Hofmann Illustration das Eigentum und
vollständige Urheberrecht, sowie sonstige Schutzrechte an den gelieferten Waren
bzw. ausgeführten Leistungen, vor (Vorbehaltsware).
- Der Kunde ist berechtigt die
Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu nutzen, zu verarbeiten
und zu veräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem
sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen
(einschließlich sämtliche Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde
bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Hofmann Produktentwicklung GmbH ab.
- Bei Zugriffen Dritter auf die
Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde den Dritten auf das
Eigentum der Firma Hofmann Produktentwicklung GmbH hinweisen und die Firma Hofmann Produktentwicklung GmbH unverzüglich benachrichtigen, damit sie ihre Eigentumsrechte durchsetzen
kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Hofmann Produktentwicklung GmbH die in
diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten
zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des
Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - ist Hofmann Produktentwicklung GmbH berechtigt, die
Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der
Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.
- Nach vollständiger Zahlung aller
Beträge (ggf. auch älterer Schulden) tritt Hofmann Produktentwicklung GmbH alle Urheber-
und Besitzrechte an den Kunden ab und wird keine Ansprüche bezüglich
eventueller Patentanmeldungen stellen.
- Hofmann Produktentwicklung GmbH kann auf den
Leistungsergebnissen mit Zustimmung des AG auf seine Leistung hinweisen. Der AG
kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse
hat. Hofmann Illustration ist berechtigt, auch ohne Zustimmung des AG
Abbildungen der Leistungsergebnisse für seine Eigenwerbung unentgeltlich zu
reproduzieren und zu nutzen, sofern diese nicht der vertraglich vereinbarten
Geheimhaltung unterliegen.
§ 10
Eigentumsrecht und Zwischenprodukte
- Zwischenprodukte wie Vorabzüge,
Skizzen und Daten deren Anfertigung zur Erfüllung eines Auftrags nötig sind,
verbleiben, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, im Besitz von Hofmann Produktentwicklung GmbH.
- Für fremdes Material, welches vom AG
zur Verfügung gestellt wurde und das nach Erledigung des Auftrags vom AG nicht
innerhalb 4 Wochen zurückgefordert wird, übernimmt Hofmann Produktentwicklung GmbH keine
Haftung.
§11 Zahlung
- Soweit nicht anders vereinbart, sind
die Rechnungen der Firma Hofmann Produktentwicklung GmbH sofort nach Rechnungsstellung
ohne Abzug zahlbar. Hofmann Illustration ist berechtigt, Zahlungen des Kunden
zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen.
- Bei höheren Arbeitsleistungen oder
längerer Leistungsdauer können Zwischenrechnungen gestellt werden, die der Abschlagszahlung
dienen.
- Eine Zahlung gilt erst dann als
erfolgt, wenn die Firma Hofmann Produktentwicklung GmbH über den Betrag verfügen kann.
- Wechsel und Schecks werden nicht
akzeptiert.
- Gerät der Kunde in Verzug, 30 Tage
nach Fälligkeit einer Rechnung, so ist die Firma Hofmann Produktentwicklung GmbH
berechtigt von dem Zeitpunkt ab, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf,
Verzugszinsen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen als pauschalen
Schadensersatz zu verlangen.
- Der Kunde ist zu Aufrechnung,
Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mangelrügen oder Gegenansprüche
geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf
dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§12
Geheimhaltung
- Die Firma Hofmann Produktentwicklung GmbH
verpflichtet sich, über alle Informationen die im Zusammenhang mit einem
Auftrag (bzw. Angebot) stehen und nicht zur weiteren Informationsbeschaffung
(z.B. Komponentenauswahl, Lieferantenanfrage usw.) notwendig sind, strengstes
Stillschweigen gegenüber Dritten zu wahren. Das gilt auch nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses oder bei nicht zustande kommen eines Vertrages.
§13
Anwendbare Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
- Für diese Geschäftsbedingungen und
die gesamten Rechtsbeziehungen mit der Firma Hofmann Produktentwicklung GmbH, auch mit
ausländischen Auftraggebern und Vertragspartnern, gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
- Gerichtsstand ist Wetzlar.
- Sollte eine Bestimmung in dieser AGB
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Stefan Hofmann
Hofmann Produktentwicklung GmbH